9 5. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen ist, der Vertrag vom 1. November 2010 sei kein Vorund Nachvermächtnis, sondern eine gemischte Schenkung, weshalb das Vorliegen eines gestützt auf Art. 490 Abs. 2 i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB im Grundbuch vormerkbaren Nachvermächtnisses verneint werden müsse. Die Teilabweisung der Grundbuchanmeldung Nr. 100 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde als öffentlich-rechtlich unbegründet abzuweisen.