Grundlage für deren Vormerkung im Grundbuch fehlt und die Vormerkbarkeit zu verneinen ist. Die Beurteilung der materiell-rechtlichen Gültigkeit der vereinbarten Weiterübertragungspflicht fällt wie dargelegt nicht in die Zuständigkeit des Grundbuchamts und der JGK (E. 3.1.1 hiervor), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.