4.5 Demnach ist festzuhalten, dass die lebzeitige Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft Nr. 1000 von der Beschwerdeführerin auf ihre beiden Söhne entgegen der Bezeichnung im Vertrag vom 1. November 2010 kein (Vor-)Vermächtnis, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (eine gemischte Schenkung) darstellt. Infolgedessen kann die in den Ziffern I.2 und I.3 des Vertrags vereinbarte Pflicht der Erwerber, die Liegenschaft im Erbgang auf ihre Nachkommen weiter zu übertragen, auch nicht als Nachvermächtnis qualifiziert werden. Art. 490 Abs. 2 i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sind somit auf die vereinbarte Auslieferungspflicht nicht anwendbar, so dass es an einer gesetzlichen