werden kann, begründet das Vermächtnis doch erst mit Eröffnung des Erbgangs eine durchsetzbare Forderung des Begünstigten auf Auslieferung des ihm zugedachten Vermögenswerts (Näheres zum Wesen des Vermächtnisses bei PETER WEIMAR, a.a.O., Art. 484 ZGB N. 2 ff.). Soll der Vermögenswert wie hier noch zu Lebzeiten auf den Begünstigten übergehen, liegt somit kein Vermächtnis vor (siehe auch E. 4.2 hiervor).