Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es sich bei Erbvorbezügen nicht um im Voraus erfüllte Verfügungen von Todes wegen handelt, sondern um lebzeitige Zuwendungen, die auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden (regelmässig einer Schenkung) beruhen und daher grundsätzlich ausgleichungspflichtig sind (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Aus der Zulässigkeit von Erbvorbezügen lässt sich daher nicht ableiten, dass die vorliegende Zuwendung als Vermächtnis zu qualifizieren ist. Ins Leere führt schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Wesen des Vermächtnisses als Singularsukzession. Denn auch daraus folgt gerade nicht, dass das Vermächtnis bereits vor dem Tod der Erblasserin erfüllt