Unbehelflich ist weiter der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe mit der lebzeitigen Eigentumsübertragung lediglich die Erfüllung des Vorvermächtnisses vorausgenommen; derartige lebzeitige Zuwendungen seien als Erbvorbezüge alltäglich und klar zulässig. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es sich bei Erbvorbezügen nicht um im Voraus erfüllte Verfügungen von Todes wegen handelt, sondern um lebzeitige Zuwendungen, die auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden (regelmässig einer Schenkung) beruhen und daher grundsätzlich ausgleichungspflichtig sind (Art. 626 Abs. 1 ZGB).