8 wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer bewusst ein nicht zu seinem Vermögen gehörendes und von den Erben daher im Erbfall aus Mitteln des Nachlasses erst noch zu beschaffendes Objekt vermacht (vgl. Art. 484 Abs. 3 ZGB; BRUNO HUWILER, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 484 ZGB N. 80, 82 und 86). Wie jedes Vermächtnis entfaltet auch das Verschaffungsvermächtnis seine Wirkungen erst nach dem Tod des Erblassers, so dass vorliegend bereits aus diesem Grund kein Verschaffungsvermächtnis angenommen werden kann. Unbehelflich ist weiter der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe mit der lebzeitigen Eigentumsübertragung lediglich die Erfüllung des Vorvermächtnisses vorausgenommen;