vorliegenden Fall jedenfalls deshalb auszugehen, weil zusammen mit dem Eigentum auch die aufhaftenden Grundpfandschulden übertragen wurden [eingehend hierzu JGKE vom 26.03.1998, in ZBGR 2000 S. 187 E. 4b]; insofern braucht der im Schrifttum kontrovers diskutierten Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob auch bereits der Vorbehalt der lebenslänglichen Nutzniessung die Übertragung des Grundstücks zu einem teilweise entgeltlichen Geschäft macht [zur Kontroverse siehe ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Nutzniessung in der Erbteilung, in successio 2011, S. 5 ff., 15 f.]).