Nach der unter E. 4.2 hiervor zitierten Rechtsprechung und Lehre und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Zuwendung an ihre Söhne somit – ungeachtet der im Vertrag vom 1. November 2010 gewählten Bezeichnungen – nicht als Verfügung von Todes wegen bzw. als (Vor-)Vermächtnis qualifiziert werden. Wie das Grundbuchamt richtig erwogen hat, handelt es sich stattdessen eindeutig um eine auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beruhende lebzeitige Zuwendung, und zwar wegen des teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Charakters um eine gemischte Schenkung (von teilweiser Entgeltlichkeit ist im