Demnach steht ohne jeden Zweifel fest, dass die Liegenschaft Nr. 1000 nach dem Willen der Parteien bereits zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin und nicht erst nach ihrem Tod auf deren Söhne übergehen soll. Nach der unter E. 4.2 hiervor zitierten Rechtsprechung und Lehre und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Zuwendung an ihre Söhne somit – ungeachtet der im Vertrag vom 1. November 2010 gewählten Bezeichnungen – nicht als Verfügung von Todes wegen bzw. als (Vor-)Vermächtnis qualifiziert werden.