«Die Eigentumsübertragung erfolgt im Hinblick auf den zukünftigen Erbgang»), aus dem Nutzniessungsvorbehalt zugunsten der Beschwerdeführerin und aus der Entbindung von der Ausgleichungspflicht in Ziffer III.2 des Vertrags (vgl. Art. 626 Abs. 1 ZGB). Keinen anderen Schluss lassen schliesslich auch die Anmeldung der Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt vom 3. November 2010 und der Nachtrag zur Urschrift Nr. 100 vom 17. Juni 2011 zu. Demnach steht ohne jeden Zweifel fest, dass die Liegenschaft Nr. 1000 nach dem Willen der Parteien bereits zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin und nicht erst nach ihrem Tod auf deren Söhne übergehen soll.