4.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass das Eigentum an der Liegenschaft Nr. 1000 nach dem Willen der Vertragsparteien noch zu ihren Lebzeiten und nicht erst nach ihrem Tod zu hälftigem Miteigentum auf ihre beiden Söhne übergehen soll. Dass eine lebzeitige Eigentumsübertragung gewollt ist, folgt auch unzweifelhaft aus dem Wortlaut von Ziffer I.1 und Ziffer I.2 des Vertrags vom 1. November 2010 («überträgt hiermit das Eigentum»; «Die Eigentumsübertragung erfolgt im Hinblick auf den zukünftigen Erbgang»), aus dem Nutzniessungsvorbehalt zugunsten der Beschwerdeführerin und aus der Entbindung von der Ausgleichungspflicht in Ziffer III.2 des Vertrags (vgl. Art.