7 PETER W EIMAR, Berner Kommentar, 2009, 14. Titel. Die Verfügungen von Todes wegen – Einleitung, N. 96). Für die Beurteilung, ob ein Vertrag noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod Wirkungen entfalten soll bzw. ob er sich auf das Vermögen oder auf den Nachlass bezieht, ist auf den Willen der Parteien abzustellen (BGE 113 II 270 E. 2b; PETER W EIMAR, a.a.O., N. 99). Nicht massgebend ist demgegenüber die Bezeichnung des Geschäfts durch die Parteien (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]).