4.2 Das Vermächtnis stellt wie die Erbeinsetzung eine Verfügung von Todes wegen dar. Verfügungen von Todes wegen unterscheiden sich von den Rechtsgeschäften unter Lebenden nach einhelliger Auffassung danach, dass sie ihre Wirkung erst nach dem Tod des Erblassers entfalten und zu seinen Lebzeiten wirkungslos sind. Der Tod gilt mithin als notwendiges Tatbestandselement. Verfügungen von Todes wegen betreffen daher auch immer erst den Nachlass der verstorbenen Person und belasten nicht schon das Vermögen des noch nicht verstorbenen Rechtsträgers (BGE 113 II 270 E. 2b, mit Hinweisen auf weitere Urteile; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, a.a.