Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Umstand, dass das Eigentum an der Liegenschaft bereits zu Lebzeiten übergehen soll, könne an der Zulässigkeit eines erbvertraglichen Vermächtnisses nichts ändern. Sie weist dabei darauf hin, dass sog. Verschaffungsvermächtnisse und Erbvorbezüge gesetzlich vorgesehen seien und dass der Eigentumsübergang beim Vermächtnis durch Singularsukzession und nicht von Gesetzes wegen erfolge.