Ob dem so ist, ist vorliegend umstritten: Das Grundbuchamt ist der Auffassung, die Eigentumsübertragung unter gleichzeitigem Nutzniessungsvorbehalt stelle kein Vermächtnis, sondern eine gemischte Schenkung dar, weil der Eigentumsübergang noch zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin erfolge. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Umstand, dass das Eigentum an der Liegenschaft bereits zu Lebzeiten übergehen soll, könne an der Zulässigkeit eines erbvertraglichen Vermächtnisses nichts ändern.