Nach dem Gesagten finden Art. 490 Abs. 2 i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf die beantragte Vormerkung nur Anwendung, wenn die vereinbarte Auslieferungspflicht auf einem Nachvermächtnis der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Enkel beruht. Die Annahme eines Nachvermächtnisses erfordert allerdings, dass bereits die vorgängige Übertragung der Liegenschaft Nr. 1000 von der Beschwerdeführerin auf deren Söhne als (Vor-) Vermächtnis zu qualifizieren ist. Ob dem so ist, ist vorliegend umstritten: