4.1 Wegen des Grundsatzes der Typengebundenheit und des numerus clausus der im Grundbuch vormerkbaren Rechte setzt die Vormerkbarkeit der Auslieferungspflicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus. In Betracht kommt dabei Art. 490 Abs. 2 i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (siehe auch E. 2 hiervor). Dass noch eine andere Rechtsgrundlage einschlägig sein könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.