6 vereinbarte Eigentumsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt richtigerweise nicht als Vermächtnis, sondern als gemischte Schenkung zu qualifizieren ist und insofern einen hinreichenden Rechtsgrund für den Eigentumsübergang darstellt. 4. Nachfolgend näher zu prüfen ist die im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit stehende Frage, ob das Grundbuchamt die Vormerkbarkeit der Auslieferungspflicht «Nachvermächtnis zG G. und H.» zu Recht verneint hat.