So qualifizierte das Grundbuchamt zunächst die Vor- und Nacherbeneinsetzung zu Lebzeiten als ungültigen Rechtsgrund, um alsdann zu prüfen, ob die im Nachtrag enthaltene Willenserklärung eine hinreichende causa für den Eigentumsübergang bilde. Trotz dieser missverständlichen Ausführungen geht aus der Begründung der angefochtenen Verfügung insgesamt aber hinreichend deutlich hervor, dass der Nachtrag vom 17. Juni 2011 dem Grundbuchamt nur zur Auslegung der im Vertrag und Rechtsgrundausweis vom 1. November 2010 enthaltenen Erklärungen diente. Das Grundbuchamt gelangte nämlich unter Berücksichtigung des Nachtrags zum Schluss, dass die im Vertrag vom 1. November 2010