Zwar lassen die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den ersten Blick den Schluss zu, das Grundbuchamt habe den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung (und den Nutzniessungsvorbehalt) nicht im Vertrag vom 1. November 2010, sondern im Nachtrag vom 17. Juni 2011 erblickt. So qualifizierte das Grundbuchamt zunächst die Vor- und Nacherbeneinsetzung zu Lebzeiten als ungültigen Rechtsgrund, um alsdann zu prüfen, ob die im Nachtrag enthaltene Willenserklärung eine hinreichende causa für den Eigentumsübergang bilde.