Ob sich diese Rüge noch im Rahmen des Streitgegenstands bewegt (vgl. E. 1.3 hiervor) ist fraglich, kann aber offen gelassen werden, weil sie ohnehin unbegründet ist. Zwar lassen die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den ersten Blick den Schluss zu, das Grundbuchamt habe den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung (und den Nutzniessungsvorbehalt) nicht im Vertrag vom 1. November 2010, sondern im Nachtrag vom 17. Juni 2011 erblickt.