3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Grundbuchamt habe zu Unrecht den Nachtrag vom 17. Juni 2011 als Rechtsgrund für den Eigentumsübergang betrachtet. Mit dem Nachtrag werde indessen nur geklärt, dass ungeachtet des Schicksals des Nachlegats an der Eigentumsübertragung festgehalten werde. Rechtsgrund der Eigentumsübertragung bilde damit ausschliesslich der Erbvertrag vom 1. November 2010.