Hinsichtlich der Frage, ob sich das angemeldete Recht oder Rechtsverhältnis seiner Natur nach zur Aufnahme ins Grundbuch eignet, verfügt das Grundbuchamt nach dem Gesagten (E. 3.1.1 hiervor) über volle Kognition. Demzufolge hat der Grundbuchverwalter seine Kognition in der angefochtenen Verfügung nicht überschritten. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.