Aus diesen Ausführungen des Grundbuchamts erhellt, dass es davon ausging, die mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. November 2010 vereinbarte Pflicht von D. und E. zur Weiterübertragung der erworbenen Miteigentumsanteile an ihre Nachkommen eigne sich ihrer Natur nach nicht zur Vormerkung im Grundbuch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vormerkung nicht erfüllt seien. Entgegen der Bezeichnung im Vertrag stelle die Vereinbarung nämlich kein Vor- und Nachvermächtnis, sondern eine gemischte Schenkung dar, weshalb sich die Vormerkung nicht auf Art. 490 Abs. 2 ZGB stützen lasse.