Eine Ausweitung auf den Fall der Abtretung unter Lebenden entspreche einer extensiven Interpretation der Norm und sei deshalb abzulehnen. Aus diesen Ausführungen des Grundbuchamts erhellt, dass es davon ausging, die mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 1. November 2010 vereinbarte Pflicht von D. und E. zur Weiterübertragung der erworbenen Miteigentumsanteile an ihre Nachkommen eigne sich ihrer Natur nach nicht zur Vormerkung im Grundbuch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vormerkung nicht erfüllt seien.