5 lassung führt das Grundbuchamt ergänzend aus, der Gesetzgeber habe für die Vormerkung gemäss Art. 490 Abs. 2 ZGB den Fall vor Augen gehabt, dass der Vorerbe den an die Nacherben auszuliefernden Gegenstand kraft Erbgangs erwerbe. Eine Ausweitung auf den Fall der Abtretung unter Lebenden entspreche einer extensiven Interpretation der Norm und sei deshalb abzulehnen.