3.1.2 Vorliegend hat das Grundbuchamt die Vormerkung des Nachvermächtnisses im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass das Vor- und Nachvermächtnis keinen gültigen Rechtsgrund für die Übertragung der Liegenschaft Nr. 1000 zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin darstellen könne und stattdessen – wegen des Nutzniessungsvorbehalts und der Mitübertragung der aufhaftenden Grundpfandschulden – von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden müsse. Entsprechend bleibe kein Raum für eine Auslieferungspflicht an den oder die Nachvermächtnisnehmer und sei für eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch auch kein Rechtsgrund vorhanden. In seiner Beschwerdevernehm-