SCHMID, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 31; DIETER ZOBL, a.a.O., Rn. 519). Eingeschränkt ist die Kognition des Grundbuchverwalters demgegenüber bei der Überprüfung der materiell-rechtlichen Gültigkeit des Grundgeschäfts. Der Grundbuchverwalter hat hier grundsätzlich nur zu prüfen, ob die für die Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (vgl. Art. 965 Abs. 3 ZGB). Darüber hinaus ist es nicht seine Aufgabe, das Rechtsverhältnis in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, es sei denn, es handle sich um krasse Mängel beim Vertragsabschluss (offensichtliche Nichtigkeit; JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 965 ZGB N. 31; DIETER ZOBL, a.a.O., Rn. 520 f.).