488– 492 ZGB, N. 1). Nach Art. 490 Abs. 2 ZGB hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung seiner Anwartschaft, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann. Art. 490 Abs. 2 ZGB stellt somit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Vormerkung einer rechtsgeschäftlich begründeten Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dar. Aufgrund des Verweises in Art. 488 Abs. 3 ZGB gilt Art. 490 Abs. 2 ZGB nach ganz überwie-