ZGB die Anwartschaft des Nacherben. Das Wesen der Nacherbeneinsetzung bzw. des Nachvermächtnisses besteht darin, dass der Erblasser den eingesetzten Erben bzw. den Vermächtnisnehmer durch letztwillige Verfügung dazu verpflichtet, die Erbschaft bzw. den Vermächtnisgegenstand bei Eintritt des sog. Nacherbfalls an einen anderen (den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer) auszuliefern (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB; BALTHASAR BESSENICH, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Vor Art. 488– 492 ZGB, N. 1).