2.2 Gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB können Verfügungsbeschränkungen aufgrund eines Rechtsgeschäfts im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn diese Vormerkung gesetzlich vorgesehen ist. Die Vormerkung muss sich somit auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen. Als Beispiel nennt Art. 960 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB die Anwartschaft des Nacherben.