2. 2.1 Nach Art. 959 ff. ZGB können bestimmte persönliche Rechte, Verfügungsbeschränkungen oder vorläufige Eintragungen im Grundbuch vorgemerkt werden. Durch die Vormerkung wird die Verfügungsmacht des Eigentümers jenes Grundstücks beschränkt, auf welches sich die Vormerkung bezieht, und zwar derart, dass das vorgemerkte Recht bzw. die vorgemerkte Rechtsbeziehung den Vorrang gegenüber später am gleichen Grundstück erworbenen dinglichen Rechten erhält (HENRI DESCHENAUX, a.a.O., S. 333; BETTINA DEILLON-SCHEGG, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, 1997, S. 214 f.; DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, Rn. 298).