1.3 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung Nr. 100 zu Recht hinsichtlich der Vormerkung «Nachvermächtnis zG G. und H.» abgewiesen hat. Jedenfalls sinngemäss richtet sich die Beschwerde auch gegen die vom Grundbuchamt vorgenommene Qualifikation des Rechtsgrundes für die Eigentumsübertragung, da hiervon – wie sich noch zeigen wird – die Vormerkbarkeit der Auslieferungspflicht («Nachvermächtnis zG G. und H.») abhängt. Nicht strittig und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind demgegenüber die Eintragung des Eigentumsübergangs an der