1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Urkundspartei durch die Teilabweisung der Grundbuchanmeldung Nr. 100 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist somit zur Erhebung der Grundbuchbeschwerde befugt (Art. 103 Abs. 1 aGBV; Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung; Art. 65 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.