Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 wies das Grundbuchamt die Grundbuchanmeldung Nr. 100 vom 3. November 2010 hinsichtlich der angemeldeten Vormerkung «Nachvermächtnis zG G. und H.» ab. Weiter verfügte es, dass als Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung der Parzelle Nr. 1000 auf D. und E. «Schenkung» eingetragen werde. B. Gegen diese Verfügung führt B., vertreten durch Fürsprecher und Notar A., mit Eingabe vom 17. November 2011 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-