Ziffer I.4. des Vertrages durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch sicherzustellen. Das Grundbuchamt teilte Notar A. mit Schreiben vom 27. April 2011 mit, dass das Geschäft nicht eingetragen werden könne, es sei denn, er verurkunde einen Nachtrag, wonach die Vor- und Nachvermächtniseinsetzung und die entsprechende Auslieferungspflicht aufgehoben würden. Am 22. Juni 2011 reichte Fürsprecher und Notar A. dem Grundbuchamt einen am 17. Juni 2011 öffentlich beurkundeten Nachtrag zur Urschrift Nr. 100 ein.