Im Erbgang der Vorvermächtnisnehmer seien die Miteigentumsanteile dann auf die Nachvermächtnisnehmer zu übertragen. Als Nachvermächtnisnehmer werden in Ziffer I.3. des Vertrages die Nachkommen der Vorvermächtnisnehmer (voraussichtlich G. als Sohn von D. und H. als Tochter von E.) eingesetzt. Die Einsetzung der Nachvermächtnisnehmer ist gemäss Ziffer I.4. des Vertrages durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch sicherzustellen.