Nr. 1000 an ihre beiden Söhne D. und E. je hälftig zu Miteigentum, wobei sie sich die lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft vorbehält und die Söhne die Schuldpflicht für die aufhaftenden Grundpfandschulden übernehmen. In Ziffer I.2 des Vertrags wird festgehalten, dass die Eigentumsübertragung im Hinblick auf den zukünftigen Erbgang der Abtreterin erfolge und die beiden Söhne die Liegenschaft als Vorvermächtnis und zwar als Vorausvermächtnis erhalten würden. Im Erbgang der Vorvermächtnisnehmer seien die Miteigentumsanteile dann auf die Nachvermächtnisnehmer zu übertragen.