Die dabei den Nachkommen auferlegte Pflicht, das Grundstück in deren Erbgang auf ihre eigenen Nachkommen weiter zu übertragen, ist daher nicht als Nachvermächtnis zu qualifizieren. Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann die Weiterübertragungspflicht nicht im Grundbuch vorgemerkt werden (E. 4).