Vormerkung eines Nachvermächtnisses Gestützt auf Art. 490 Abs. 2 i.V.m. Art. 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB lässt sich nicht nur die Nacherbeneinsetzung, sondern auch das Nachvermächtnis im Grundbuch vormerken (E. 2.2). Die lebzeitige Übertragung eines Grundstücks auf die Nachkommen unter gleichzeitigem Vorbehalt der Nutzniessung stellt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und kein (Vor-)Vermächtnis dar. Die dabei den Nachkommen auferlegte Pflicht, das Grundstück in deren Erbgang auf ihre eigenen Nachkommen weiter zu übertragen, ist daher nicht als Nachvermächtnis zu qualifizieren.