7. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass unter den Miterwerbern des Grundstücksanteils Gemeinde B. Grundbuchblatt Nr. 1000 Steuersolidarität besteht und die Veranlagung daher zu Recht allen Steuerpflichtigen gemeinsam eröffnet wurde. Nach Art. 11 Abs. 3 HG kann auf die Erhebung der Handänderungssteuer nur verzichtet werden, wenn der Gesamtbetrag für das Geschäft Fr. 100. – unterschreitet. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).