7 Selbst wenn sich die Bestimmung auf den «Bezug» der Handänderungssteuer beziehen würde, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Zahlungssolidarität unter den Beschwerdeführern kann das Grundbuchamt den gesamten Betrag der Handänderungssteuer für das Geschäft von einem einzelnen Miteigentümer einfordern. Dieser Betrag liegt jedoch über dem Grenzminimum von Fr. 100.–. Auf den Bezug könnte daher auch in diesem Falle nicht verzichtet werden.