Daraus lässt sich schliessen, dass sich der Verzicht auf die Besteuerung der Handänderung als solche bezieht. Den Grundbuchamt ist daher zuzustimmen, dass es nicht darum geht, das einzelne Steuersubjekt von der Handänderungssteuer zu befreien, sondern um den Verzicht auf die Besteuerung als Ganzes. Andernfalls hätte die Bestimmung im Kapitel V des HG eingeordnet werden müssen. Im Weiteren wäre es stossend, wenn beispielsweise im nämlichen Geschäft nur aufgrund der unterschiedlichen Höhe des individuellen Steueranteils einzelne Erwerber ihre Steuern bezahlen müssten, während andere nicht belangt würden.