Hingegen lassen sich aus der systematischen Stellung der Bestimmung im HG gewisse Schlüsse ziehen: Art. 11 Abs. 3 befindet sich im Abschnitt II/2 «Bemessung der Steuer und Ausnahmen von der Steuerpflicht» und nicht im Kapitel V «Bezug, Erlass und Stundung». Art. 11 trägt zudem den Randtitel «Steuersatz» wogegen die «Ausnahmen von der Steuerpflicht» in Art. 12 geregelt sind. Der Verzicht auf die Erhebung einer Steuer von unter Fr. 100.– wird demzufolge unter dem Leitgedanken der Bemessung der Handänderungssteuer geregelt. Daraus lässt sich schliessen, dass sich der Verzicht auf die Besteuerung der Handänderung als solche bezieht.