11 Abs. 3 HG, so lässt sich daraus keine eindeutige Aussage zugunsten der einen oder anderen Deutung erkennen. Auch den Materialien können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. So wird im Vortrag der Justizdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend die Revision des Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben (HPAG) vom 3. Januar 1991 / 21. Mai 1991 zu Art. 11 Abs. 3 lediglich ausgeführt: «In Absatz 3 wurde ein unteres Grenzminimum von 50 Franken eingeführt.» (Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43, S. 3). In der parlamentarischen Debatte erfolgten keine Wortmeldungen zu dieser Bestimmung.