6. Gemäss Art. 11 Abs. 3 HG werden Steuern unter Fr. 100.– Franken nicht erhoben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die aufgrund der jeweiligen Miteigentumsquoten am erworbenen Grundstücksteil individuell anfallenden Steuern jeweils unter Fr. 100.– liegen würden und damit nicht zu erheben seien. Das Grundbuchamt vertritt hingegen die Auffassung, dass Art. 11 Abs. 3 HG nur zur Anwendung komme, wenn der Gesamtbetrag der Handänderungssteuer für das ganze Geschäft Fr. 100.– unterschreite.