Der Rechtsvorgang der Handänderung des Grundstückdrittels ist nicht teilbar (vgl. RUF, a.a.O., S. 25). Wie das Grundbuchamt in seiner Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, bildet die gesamtheitliche Transaktion von Eigentumsrechten für ein nämliches Grundstück in einem einzigen Geschäft eine Einheit, das Objekt der Besteuerung. Im Vordergrund steht denn im vorliegenden Fall auch nicht die Übertragung des Grundstückdrittels an einzelne Personen, sondern an die Miteigentümergemeinschaft. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4.3), besteht unter diesen Umständen zwischen den Erwerberinnen und Erwerbern eine Steuer- und Zahlungssolidarität.