Die an einen solchen Vorgang geknüpften steuerrechtlichen Wirkungen können, auch wenn sie mehrere Steuersubjekte betreffen, der Natur der Sache nach nur einmal entstehen. Typische Beispiele für derartige Konstellationen bilden die Verkehrssteuern, deren Objekt in einem Vorgang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Verkehrs besteht, der sich auf mehrere Personen beziehen kann, sowie die Besitzessteuer, da der Besitz an einer Sache mehreren gleichzeitig zustehen kann. Wenn in derartigen Fällen das Gesetz nicht einen der Beteiligten ausdrücklich als Steuersubjekt bezeichnet, besteht eine Steuersolidarität.