Diese umfasst nicht nur die Schuldpflicht, sondern die ganze aus der Steuerpflicht entspringende öffentlichrechtliche Stellung des Steuersubjekts. Die Entstehung der Steuersolidarität ist darauf zurückzuführen, dass bei gewissen Steuerarten mehrere Personen in gleicher Weise am Vorgang beteiligt sind, der das Steuerobjekt bildet. Die an einen solchen Vorgang geknüpften steuerrechtlichen Wirkungen können, auch wenn sie mehrere Steuersubjekte betreffen, der Natur der Sache nach nur einmal entstehen.